SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „VHB-Board of Friends“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Göttingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO; die geförderte Körperschaft ist der Verband der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.V. (Vereinsregister Köln, Registernummer 5615).

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden

a) voll geschäftsfähige natürliche Personen, welche die Zwecke des Vereins unterstützen.

b) Juristische Personen und Personenvereinigungen. Ihr Stimmrecht übertragen sie einer vor ihr ernannten Person.

c) Mitglieder im Verband der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

a) auf Antrag des Vorstands und durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins in grober Weise verletzt hat sowie bei rechtskräftiger Aberkennung eines akademischen Grades durch die dafür zuständige Stelle oder rechtskräftigem Ausspruch einer Strafe durch eine Strafverfolgungsbehörde aufgrund einer im Zusammenhang mit den akademischen Tätigkeiten stehenden Handlung des Mitglieds,

b) durch Beschluss des Vorstands, wenn es mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses nach a) Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Mitgliederversammlung setzt einen Mindestbeitrag fest. Über die Höhe seines über den Mindestbeitrag hinausgehenden Mitgliedsbeitrages entscheidet jedes Mitglied selbst.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.

(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

(4) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Wahrnehmung der in § 2 Ziff. 2 genannten Aufgaben, insbesondere die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an den Verband der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.V.,

b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

e) die Aufnahme neuer Mitglieder,

f) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein nach § 4 Ziff. 3b).

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge,

c) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein nach § 4 Ziff. 3a),

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f) die Auflösung des Vereins.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Das Schriftformerfordernis gilt als eingehalten, wenn der Weg der telekommunikativen Übermittlung (§ 127 BGB: E-Mail, Telefax) gewählt wird.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Änderung des Zwecks bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(3) Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mehr als drei Viertel der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§ 12 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer aus dem Kreise der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Rechnungsprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und haben dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. Sie erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht.

 

§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.V. (Vereinsregister Köln, Registernummer 5615), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.


 

Wien, 27. Mai 2015